Finanzanlagenvermittlerin und Betreiberin der Internet-Dienstleistungsplattform momentum.investments gemäß §2a Abs. 3 VermAnlG ist die BG Capital GmbH Fassbinderweg 10a 22419 Hamburg.

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RISIKOHINWEISE

Bei der Vermögensanlage handelt es sich zwar nicht um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, aufgrund der Ausstattungsmerkmale dennoch um eine unternehmerische Kapitalanlage, mit der erhebliche Risiken verbunden sind. Mithin ist ein Totalverlust, d. h. der vollständige Verlust des eingesetzten Kapitals, möglich. Eine Investition in die Vermögensanlage sollte daher nur erfolgen, wenn

  • sie für den Anleger geeignet und angemessen ist;
  • sie nur als Beimischung im Rahmen einer (risikodiversifizierten) Anlagestrategie bzw. zu einem Anlageportfolio erfolgt;
  • der Anleger auf das eingesetzte Kapital nicht angewiesen ist und dessen Totalverlust finanziell verkraften kann;
  • der Anleger nicht darauf angewiesen ist, sich kurzfristig – ohne finanzielle Einbußen – von der Vermögensanlage zu lösen (z. B. durch eine Veräußerung oder Kündigung);
  • der Anleger (i) nicht auf regelmäßige Ausschüttungen angewiesen ist oder solche erwartet und (ii) sich bewusst ist, dass es sich bei der angebotenen Vermögensanlage nicht um eine Kapitalanlage handelt, bei der eine Rückzahlung des investierten Kapitals oder eine Rendite garantiert und Verluste ausgeschlossen oder abgesichert sind;
  • der Anleger eine Investition in die Vermögensanlage nicht fremdfinanziert (z. B. durch Aufnahme eines Kredits).

Nachfolgend werden die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Darlehensnehmer, dem Angebot sowie der Vermögensanlage beschrieben. Die Darstellung ist nicht abschließend. Vielmehr weitere Risiken bestehen, die möglicherweise derzeit noch nicht bekannt sind und daher in den nachstehenden Ausführungen noch nicht berücksichtigt wurden.

Der Eintritt eines nachfolgend genannten Risikos kann – einzeln oder zusammen mit dem Eintritt weiterer Risiken – wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Darlehensnehmers haben und dazu führen, dass seine Fähigkeit zur Erfüllung seiner (finanziellen) Verpflichtungen gegenüber den Anlegern, insbesondere seine Fähigkeit zur Rückzahlung der aufgenommenen Darlehensbeträge sowie zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen, beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist es möglich, dass Zins- und/oder Tilgungsleistungen ausbleiben und/oder die Rückzahlbarkeit des in die jeweilige Vermögensanlage investierten Kapitals gefährdet oder ausgeschlossen ist. Mithin kann die Werthaltigkeit der Vermögensanlage beeinträchtigt und ein Totalausfall des investieren Kapitals möglich sein.

Die gewählte Reihenfolge der nachfolgend genannten Risikofaktoren trifft weder eine Aussage über die Eintrittswahrscheinlichkeit, noch über die Schwere oder die Bedeutung der einzelnen Risiken.

Maximalrisiko

Obwohl eine Verlustteilnahme ausgeschlossen ist und Nachschusspflichten nicht bestehen, ist ein vollständiger Verlust des in die Vermögensanlage investierten Kapitals möglich (Totalverlustrisiko). Daneben können den Anlegern im Zusammenhang mit einer Investition in die Vermögensanlage in Abhängigkeit von den individuellen Umständen des Einzelfalls weitere Vermögensnachteile entstehen, z. B. Zahlungspflichten im Falle einer Fremdfinanzierung der Anlage sowie Steuernachzahlungen. Diese Vermögenseinbußen und weiteren Vermögensnachteile können zu einer Privatinsolvenz eines Anlegers führen (Maximalrisiko).

Ausfallrisiko (Emittentenrisiko)

Der Darlehensnehmer könnte zahlungsunfähig werden oder in Überschuldung geraten. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn geringere Einnahmen und/oder höhere Ausgaben als erwartet zu verzeichnen sind oder ein anderweitig bestehender Kapital- oder Liquiditätsbedarf nicht gedeckt werden kann. Eine Insolvenz des Darlehensnehmers hat wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und damit auf die Fähigkeit des Darlehensnehmers zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Anlegern.

Risiken im Zusammenhang mit dem qualifizierten Rangrücktritt und der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre

Die Vermögensanlage sieht einen qualifizierten Rangrücktritt mit einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre vor. Hierdurch ist die Geltendmachung von Forderungen eines Anlegers (z. B. Zins- und Rückzahlungsansprüche) vertraglich ausgeschlossen, solange und soweit ein Insolvenzeröffnungsgrund im Sinne des § 16 der InsO, mithin eine Zahlungsfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung, beim Darlehensgeber vorliegt oder durch die Geltendmachung der Nachrangforderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensgebers herbeigeführt würden. Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensgebers sowie im Falle seiner Liquidation werden die Forderungen der Anleger nur nachrangig, d.h. nach Befriedigung aller vorrangigen Gläubiger, bedient.

Anleger sind damit dem Risiko einer Überschuldung oder (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Darlehensgebers ausgesetzt und werden im Übrigen erst nach vollständiger Befriedigung sämtlicher vorrangigen Gläubiger befriedigt. Soweit ein Anleger vom Emittenten Zahlungen trotz Vorliegen der Voraussetzungen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre erhalten hat, sind diese an den Emittenten zurückzuzahlen. Das dauerhafte Vorliegen der Voraussetzungen des qualifizierten Rangrücktritts und der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre sowie die Insolvenz des Darlehensgebers können dazu führen, dass ein Anleger das investierte Kapital nicht zurückerhält und im Übrigen die vertragsgemäßen Zinsen nicht ausgezahlt bekommt. Es ist mithin ein vollständiger Verlust des investierten Kapitals sowie der nicht ausgeschütteten Zinsen möglich (siehe Totalverlustrisiko).

Keine Einlagensicherung

Für die Vermögensanlage besteht weder ein Garantiefonds oder eine andere Entschädigungsregelung, noch findet eine Einlagensicherung durch einen Einlagensicherungs- bzw. Garantiefonds oder eine vergleichbare Einrichtung statt. Insoweit besteht kein Einlagensicherungssystem, welches Anlegern Entschädigungsansprüche gewähren und vor einem Totalverlustrisiko schützen würde.

Risiken im Zusammenhang mit der Mittelverwendung

Der Darlehensnehmer beabsichtigt, das bzw. die in der Projektbeschreibung genannten Fahrzeuge zu erwerben. Im Regelfall liegen vor Aufnahme einer Finanzierung durch den Darlehensnehmer bereits ein Vorvertrag, ein Verkaufsangebot des Verkäufers oder Kaufangebot des Darlehensnehmer oder eine Kaufoption vor. Soweit der Erwerb des jeweiligen Fahrzeugs jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zustande kommt, kann der Darlehensnehmer nach eigenem Ermessen ein anderes Fahrzeug oder mehrere andere Fahrzeuge mit den im Rahmen des Angebots der Vermögensanlage aufgenommenen Mitteln (d.h. den Emissionserlösen) erwerben. Die Anleger haben auf eine solche Auswahl- und Erwerbsentscheidung keinen Einfluss. Insoweit kann das Investment einen Blind-Pool-Charakter haben.

Finanzierungsrisiko; Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierungs- und Kapitalstruktur

Der Darlehensnehmer beabsichtigt, die Kosten des Erwerbs, der Wartung, der Pflege, der Verwahrung und der Versicherung von limitierten Sportwagen, Oldtimern und sonstigen Kraftfahrzeugen mit Sammler- oder Liebhaberwert und hiermit zusammenhängender Kosten, insbesondere Gutachter-, Transport-/Überführungs- und sonstiger Erwerbsnebenkosten sowie der Finanzierungs- und Transaktionskosten (einschließlich der Kosten des gegenständlichen öffentlichen Angebots, Vermittlungsprovisionen, Verwaltungsgebühren der zuständigen Behörden, Kosten der Rechts- und Steuerberatung, Kosten der Zahlungsabwicklung) vollständig über das Angebot von Vermögensanlagen zu finanzieren. Soweit der Emittent Verkaufserlöse oder sonstige Umsätze nicht in dem geplanten Umfang oder nicht im geplanten Zeitraum erzielt oder die Kosten und betrieblichen Aufwendungen steigen bzw. höhere ausfallen, als geplant, kann dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Darlehensnehmers haben.

Es besteht das Risiko, dass die Mittel aus dem gegenständlichen Angebot nicht bzw. nicht vollständig ausreichen, um den zur Umsetzung des Geschäftsplans bestehenden oder zukünftigen Kapital- bzw. Liquiditätsbedarf des Darlehensnehmers zu decken. Dies gilt umso mehr, als der Darlehensnehmer beabsichtigt, insbesondere den Erwerb von Fahrzeugen und der damit verbundenen Kosten ausschließlich über das Angebot von Vermögensanlagen zu finanzieren. Insoweit könnte es bei Verwirklichung des vorstehenden Risikos sein, dass der Darlehensnehmer auf weitere Finanzierungsmittel aus anderen Quellen angewiesen ist. Sollten solche Mittel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zu tragbaren Konditionen erhältlich sein, kann dies nachteilige Auswirkungen auf die Umsetzung des Geschäftsplans, auf den Geschäftsbetrieb, die Geschäftsaussichten und -entwicklung sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Darlehensnehmers haben. Insbesondere kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer Zudem kann ein nicht gedeckter Kapital- bzw. Liquiditätsbedarf zum Eintritt eines Insolvenzantragsgrundes führen. Im Übrigen besteht aufgrund der Finanzierungs- und Kapitalstruktur des Darlehensnehmers das Risiko, dass der Darlehensnehmers Mezzanine- oder Fremdkapital aufnehmen muss, was vorrangig vor den Ansprüchen aus der Vermögensanlage zu bedienen ist.

Allgemeines Geschäftsrisiko

Der wirtschaftliche Erfolg der Vermögensanlage, mithin die Fähigkeit des Darlehensnehmers zur vertragsgemäßen Rück- und Zinszahlung, hängt maßgeblich vom wirtschaftlichen Erfolg des Darlehensnehmers ab. Dieser hängt wiederum von zahlreichen Faktoren ab, die der Darlehensnehmer z. T. nicht beeinflussen kann. Dies gilt insbesondere für konjunkturelle Schwankungen im wirtschaftlichen Umfeld, die Entwicklung der relevanten Fahrzeug-Märkte, (insbesondere die Entwicklung der Nachfrage sowie der Einkaufs- und Verkaufspreise) sowie das Wettbewerbsumfeld.  

Solche Risikofaktoren können sich nachteilig auf die Geschäftstätigkeit und Geschäftsaussichten sowie die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Darlehensnehmers auswirken.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in der Geschäfts- bzw. Finanzplanung des Darlehensnehmers antizipierten bzw. prognostizierten Umstände oder Entwicklungen nicht bzw. erst später als geplant eintreten und der tatsächliche Geschäftsverlauf daher vom erwarteten Geschäftsverlauf erheblich zum Nachteil des Darlehensnehmers abweicht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Erlöse aus der Veräußerung von Fahrzeugen niedriger ausfallen oder später anfallen, als geplant.

Der Eintritt eines vorgenannten Risikos kann zu einem unvorhergesehenen Kapital- oder Liquiditätsbedarf beim Darlehensnehmer führen, sich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken und die Fähigkeit des Darlehensnehmers zur vollständigen und fristgerechten Leistung von Rück- und Zinszahlungen beeinträchtigen oder ausschließen.

Risiko von Änderungen der rechtlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen

Es besteht das Risiko, dass sich die auf das Geschäftsmodell des Darlehensnehmers und/oder die Vermögensanlage anwendbaren rechtlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen ändern. Insbesondere ist es möglich, dass steuerliche Vorteile für die Zukunft entfallen oder infolge von Änderungen in den Rahmenbedingungen Nachteile entstehen. Dies kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Darlehensnehmers haben und/oder die Rentabilität der Vermögensanlage beeinträchtigen.

Im Übrigen besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer infolge von Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen für seine Geschäftstätigkeit zukünftig eine behördliche Erlaubnis benötigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Darlehensnehmer infolge von Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen seine geschäftlichen Tätigkeiten nicht mehr oder nicht mehr wie geplant ausüben kann, sie einschränken oder einstellen muss. Dies kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Darlehensnehmers haben und die Fähigkeit des Darlehensnehmers zur Erfüllung der Zahlungsansprüche aus der Vermögensanlage einschränken oder ausschließen. Der Eintritt eines vorgenannten Risikos kann die Werthaltigkeit der Vermögensanlage beeinträchtigen und zum vollständigen Verlust des investierten Kapitals und der Zinsen führen.

Risiken im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell und der fehlenden Historie des Darlehensnehmers

Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um ein junges Unternehmen ohne nennenswerte Geschäftshistorie. Der Darlehensnehmer und das geplante Geschäftsmodell sind daher noch nicht am Markt etabliert. Vor diesem Hintergrund bestehen besondere Risiken. Insbesondere besteht das Risiko, dass sich die Geschäftsidee oder das Geschäftsmodell nicht bzw. nicht wie geplant umsetzen lassen. Ferner besteht das Risiko, dass sich die Finanzierungsstrategie nicht umsetzen und ein bestehender Kapitalbedarf nicht anderweitig decken lässt. In diesem Fall kann der Darlehensnehmer möglicherweise Erwerbsmöglichkeiten nicht wahrnehmen und dementsprechend auch keine Wertsteigerungen realisieren oder sonstige Verkaufserlöse erzielen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein wirtschaftlicher Erfolg dauerhaft ausbleibt; hierdurch wäre die Werthaltigkeit der Vermögensanlage gefährdet.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen besteht für den Darlehensnehmer das Risiko, dass das jeweilige Fahrzeug mangelhaft ist, unsachgemäß repariert oder der Darlehensnehmer aus sonstigen Gründen über die wertbildenden Faktoren irrt. Zudem besteht das Risiko, dass gegenüber dem Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zur Laufleistung, den Eigentumsverhältnissen oder der Historie des jeweiligen Fahrzeugs gemacht werden. Schließlich besteht das Risiko, dass die Fahrzeugpapiere oder sonstige fahrzeugbezogene Dokumente gefälscht oder der Tachostand manipuliert wurde. Der Eintritt eines vorgenannten Risikos kann den Wert des Fahrzeugs mindern und dazu führen, dass der Darlehensnehmer einen zu hohen Kaufpreis beim Erwerb eines Fahrzeugs zahlt oder einen zu niedrigen Kaufpreis beim Verkauf des Fahrzeugs erzielt. Dies sowie unvorhergesehene Kosten können die Rentabilität des Handels mit dem jeweiligen Fahrzeug beeinträchtigen und zu Verlusten führen. Gleiches gilt für den Fall, dass Schadensersatz-, Gewährleistungs- oder Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Fahrzeugs gegenüber dem Darlehensnehmer geltend gemacht werden.

Soweit die Nachfrage nach exklusiven, limitierten Fahrzeugen mit Liebhaber- und/oder Sammlerwert steigt (z.B. infolge des vermehrten Erwerbs zu Investitionszwecken) oder Fahrzeughersteller, -veredler bzw. -verkäufer das Angebot entsprechende Fahrzeuge beschränken, besteht das Risiko, dass die An-/Einkaufspreise steigen und sich die Gewinnspanne reduziert. Die Wertentwicklung ist im Übrigen schlecht bzw. nicht vorhersehbar, da Vergangenheitswerte oftmals nicht vorliegen und die relevanten Fahrzeug-Märkte nicht bzw. nur bedingt mit dem Kapitalmarkt korrelieren.

Der Eintritt eines der vorgenannten Risiken kann zu einem unvorhergesehenen Kapital- oder Liquiditätsbedarf führen und auch im Übrigen wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Darlehensnehmers haben.

Schlüsselpersonenrisiko

Der Darlehensnehmer ist von bestimmten Schlüsselpersonen abhängig. Dies gilt umso mehr, als Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten oftmals auf persönlichen Kontakten beruhen. Insoweit ist der Darlehensnehmer auf den Kontakt zu Schlüsselpersonen bei Herstellern, Händlern, sonstigen Verkäufern sowie auf gute, persönliche Kundenbeziehungen angewiesen. Zudem hängt die Umsetzung des Geschäftsmodells maßgeblich von den Kontakten und dem Know How einzelner Mitarbeiter sowie Dienstleister des Darlehensnehmers ab. Soweit die vorgenannten Schlüsselpersonen nicht mehr zur Verfügung stehen, kann sich dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Darlehensnehmers haben.

Inflationsrisiko (Kaufkraftrisiko)

Es besteht das Risiko, dass ein Anleger aufgrund einer Geldentwertung einen Vermögensschaden erleidet. Diesem Risiko unterliegen sowohl der Realwert des vorhandenen Vermögens, als auch der reale Ertrag, der mit dem Vermögen erwirtschaftet werden soll. Soweit die Realverzinsung unter Berücksichtigung der aus der Vermögensanlage fließenden Erlöse (d.h. Zinserträge) und der Inflationsrate negativ ist, würde dies einen finanziellen Verlust für einen Anleger bedeuten.

Informationsrisiken

Aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung wird für das gegenständliche Angebot kein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligter Verkaufsprospekt für das Angebot der Vermögensanlage veröffentlicht. Den Anlegern steht daher keine umfassende Informationsquelle zur Verfügung. Insoweit besteht das Risiko, dass ein Anleger nicht über sämtliche für eine Anlageentscheidung wesentlichen Informationen verfügt.

Die bereitgestellten Angebotsunterlagen ersetzen im Übrigen keine anleger- und produktbezogene Beratung. Bei den bereitgestellten Angebotsunterlagen handelt es sich weder um eine Analyse, noch um eine Anlage- bzw. Anlagestrategieempfehlung im Hinblick auf die Vermögensanlage.

Soweit in den Angebotsunterlagen oder den sonstigen bereitgestellten Informationen und Dokumenten auf in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge verwiesen wird, sind diese kein Indikator für künftige Erträge. Die tatsächlichen Erträge können wesentlich geringer ausfallen.

Es besteht zudem das Risiko, dass sich etwaige Annahmen und Einschätzungen des Darlehensnehmers, die insbesondere den Angaben zur prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklung zu Grunde liegen, sich nachträglich als unzutreffend erweisen.

Es besteht daher sowohl auf Ebene des Darlehensnehmers als auch auf Ebene der Anleger das Risiko, dass fehlende, unvollständige oder falsche Informationen (einschließlich nicht aktueller sowie falsch interpretierter Informationen) zu Fehlentscheidungen führen.

In allen vorgenannten Fällen besteht das Risiko, dass hierdurch Chancen und Risiken unzutreffend bewertet werden und sich eine Investitionsentscheidung als nachteilig herausstellt. Hierdurch könnte die Werthaltigkeit der Vermögensanlage beeinträchtigt sein.

Risiken im Falle einer Fremdfinanzierung der Investition in die Vermögensanlage

Im Falle einer Fremdfinanzierung der Investition in die Vermögensanlage bestehen besondere Risiken, insbesondere wegen der mit einer Fremdfinanzierung regelmäßig verbundenen Tilgungs- und Zinsverpflichtungen. Im Übrigen unterliegen die Zahlungsansprüche der Anleger aus der Vermögensanlage einem qualifizierten Rangrücktritt mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre. Soweit infolge dessen Zahlungsansprüche der Anleger aus der Vermögensanlage bei Fälligkeit nicht, nicht in voller Höhe oder nicht fristgerecht geleistet werden können, besteht wegen den vom Anleger regelmäßig zu erfüllenden Zahlungen an den Fremdkapitalgeber das Risiko erheblicher finanzieller Einbußen, die zu einer Privatinsolvenz des betreffenden Anlegers führen können.

Risiko von Interessenkollisionen

Es besteht das Risiko, dass Interessenkonflikte auftreten und sich erheblich nachteilig auf die Anlageentscheidung eines Anlegers, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Darlehensnehmers oder die Werthaltigkeit der Vermögensanlage auswirken können.

Minderung des Emissionserlöses, Kostenbelastung

Dem Darlehensnehmer können im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des gegenständlichen Angebots Kosten und Aufwendungen entstehen (z. B. Rechtsberatungskosten, Vergütung des Vermittlers). Das aufgenommene Kapital steht damit nicht in voller Höhe zu Finanzierungs- und Investitionszwecken (insbesondere zum Erwerb von Fahrzeugen) zur Verfügung. Daneben werden das laufende Ergebnis und die Liquidität des Darlehensnehmers durch erfolgsunabhängige Kosten (z. B. Kosten der Versicherung, Wartung, Pflege und Lagerung der Fahrzeuge) belastet.

Die vorgenannten Kosten müssen daher durch die Realisierung von Wertsteigerungen der vom Darlehensnehmer zukünftig erworbenen Fahrzeuge oder die Erzielung sonstiger Verkaufserlöse und Umsätze erwirtschaftet werden.

Die vorgenannten Umstände können sich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Darlehensnehmers und die Werthaltigkeit der Vermögensanlage auswirken.

Keine Weisungs- oder Mitspracherechte

Die Vermögensanlage gewährt keine Weisungs- oder Mitspracherechte gegenüber dem Darlehensnehmer oder dessen Geschäftsführung. Anleger haben somit nicht die Möglichkeit, Einfluss auf geschäftspolitische und strategische Entscheidungen, Geschäftsführungsmaßnahmen oder die Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers zu nehmen. Insbesondere haben die Anleger keinen Einfluss auf die Auswahl von Fahrzeugen sowie den Zeitpunkt und die Konditionen eines etwaigen Erwerbs und/oder Verkaufs von Fahrzeugen. Insoweit können die Anleger Entscheidungen oder Handlungen, die sich nachteilig auf die Werthaltigkeit der Vermögensanlage auswirken, nicht verhindern.

Risiken im Zusammenhang mit der Vertragslaufzeit der Vermögensanlage sowie der fehlenden Handelbarkeit und Liquidität

Aufgrund der festen Vertragslaufzeit, der eingeschränkten Übertragbarkeit und der fehlenden Handelbarkeit der Vermögensanlage ist das vom Anleger investierte Kapital in der Regel mittel- bis langfristig gebunden. Anleger sollten berücksichtigen, dass sie möglicherweise nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit über das angelegte Kapital bzw. den Gegenwert der Vermögensanlage verfügen können. Zudem ist eine rechtsgeschäftliche Verfügung über die Vermögensanlage (z. B. Verkauf) nur mit Zustimmung des Darlehensnehmers zulässig. Mithin können Anleger nicht frei über die Vermögensanlage verfügen. Zudem besteht für die Vermögensanlage derzeit weder ein Handelsplatz, noch ein liquidier Zweitmarkt und damit keine Möglichkeit für den Anleger, die Vermögensanlage jederzeit zu marktgerechten Preisen verkaufen zu können. Vielmehr besteht das Risiko, dass kein feststellbarer Marktpreis und keine jederzeitige Wiederverkäuflichkeit besteht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Veräußerung einer Vermögensanlage möglicherweise nicht oder nur mit finanziellen Einbußen möglich ist. Ein Anleger erleidet einen Verlust, wenn er eine Vermögensanlage zu einem Betrag veräußert, welcher unterhalb des in die Anschaffung investierten Betrags liegt.

Zudem besteht das Risiko, dass Wertsteigerungen oder sonstige Verkaufserlöse und Umsätze innerhalb der Laufzeit der Vermögensanlage nicht oder nicht in der antizipierten Höhe erzielt werden und die dem Darlehensnehmer während der Laufzeit der Vermögensanlage zufließenden Erlöse damit nicht ausreichen, um seine Zins- und Rückzahlungsverpflichtung aus der Vermögensanlage zu erfüllen. In diesem Fall besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer eine Refinanzierung benötigt. Soweit dem Darlehensnehmer bis zur Fälligkeit der Zahlungspflichten aus der Vermögensanlage nicht die zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten benötigten Mittel aus der Geschäftstätigkeit zufließen oder im Rahmen einer Refinanzierung gewährt werden, besteht das Risiko, dass die Fähigkeit des Darlehensnehmers zur (vollständigen) Befriedigung der Zahlungspflichten aus der aus der Vermögensanlage (insbesondere zur Leistung von Tilgungs- und Zinszahlungen) bei Fälligkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Mithin ist es möglich, dass dem Anleger bei Fälligkeit der investierte Betrag nicht zurückgezahlt werden kann und im Übrigen die vertragsgemäßen Zinsen nicht ausgezahlt werden können. Insoweit kann das Kapital des Anlegers länger als die Vertragslaufzeit gebunden sein. Im Übrigen ist ein teilweiser oder vollständiger Verlust des investierten Kapitals und der Zinsen möglich (vgl. Risiken im Zusammenhang mit dem qualifizierten Rangrücktritt und der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre).

Der Eintritt eines vorgenannten Risikos hätte wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der Vermögensanlage.

Aufsichtsrechtliche Risiken

Es besteht das Risiko, dass sich die Tätigkeit des Darlehensgebers einschließlich der Ausgabe der Vermögensanlage als erlaubnispflichtig darstellt oder erlaubnispflichtig wird. In diesem Fall kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Maßnahmen ergreifen und insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte anordnen. Eine Erlaubnispflicht oder die Rechtsfolgen von Verstößen gegen eine Erlaubnispflicht hätten wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Darlehensgebers.